Satzung

Aus Wiki Freifunk-3Ländereck
Version vom 26. März 2015, 20:09 Uhr von Markus (Diskussion | Beiträge) (§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit)
Wechseln zu: Navigation, Suche

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Freifunk Dreiländereck e.V.” und soll beim Amtsgericht Freiburg in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheinfelden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Kultur bezüglich kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, sowie deren Aufbau und Betrieb, die der Allgemeinheit frei zugänglich sind.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    1. Information der Mitglieder, der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, insbesondere durch das Internet und durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen;
    2. Bereitstellung von Know-How über Technik und Anwendung freier Netzwerke;
    3. Information über gesellschaftliche, kulturelle, gesundheitliche, rechtliche und weitere Auswirkungen freier Netzwerke;
    4. Förderung der Kontakte und des Austauschs mit weiteren Personen und Organisationen im In- und Ausland, die im Bereich der freien Netzwerke tätig sind oder denen die Interessen des Vereins nahe gelegt werden sollten;
    5. Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind oder denen die Idee freier Netzwerke näher gebracht werden soll;
    6. Aufbau und Betrieb von Computernetzwerken;
    7. Politisches Engagement und Einflussnahme zugunsten freier Netzwerke.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  6. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Ehrenmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein aktiv fördern will.
  3. Fördermitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein finanziell und ideell unterstützen will.
  4. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift und die E-Mailadresse des Antragstellers enthalten und angeben, wie der Antragsteller den Vereinszweck aktiv fördern will.
  5. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) bei Ausbleiben des Mitgliedsbetrags länger als 15 Monate.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
  2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder in Textform zu rechtfertigen. Eine in Textform vorliegende Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstandschriftlich eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei bis fünf gleich berechtigten Vorsitzenden. Vorstände können nicht gleichzeitig im Arbeitsverhältnis des Vereins stehen.
  2. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen Kassierer.
  3. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 1.000,00 € ist jeder Vorsitzende einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Für andere Geschäfte ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorsitzende erforderlich.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.


§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Ort und Datum der Mitgliederversammlung werden zudem auf der Website des Vereins bekannt gegeben werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  2. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheits- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss oder ablehnenden Bescheid eines Mitgliedsantrags des Vorstands;
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    7. Bestellung von Kassenprüfern.
  4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter und den Protokollführer. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann im Laufe der Sitzung Nichtöffentlichkeit beschließen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  6. Anträge zu Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins müssen in der vor der Versammlung festgesetzten Tagesordnung enthalten sein. Für den Beschluss von Satzungsänderungen sind zwei Drittel, für den Beschluss der Auflösung vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Vorstände werden geheim und in einem Wahlgang mit absoluter Mehrheit gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Wenn weniger als die erforderliche Zahl an Vorständen gewählt wurde, ist die Wahl zu wiederholen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit erforderlich.


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7,8,9 und 10 entsprechend.


§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bildung im IT-Bereich zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Grenzach-Whylen vom 26. März 2015 errichtet.